K i rche und Lehrer schaf t
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auf Lebenszeit, und das war
wörtlich zu nehmen. Nur wenn
es denn ganz und gar nicht
mehr ging, dann wurde ein Ad-
junkt berufen, also eine Per-
son, die ihm im Falle des To-
des nachfolgen würde. Für
diese garantierte Anwart-
schaft musste er die Arbeit des
Stelleninhabers unterstützen
oder gar ganz übernehmen.
Aus öffentlichen Kassen be-
kam er dafür kein Geld, der
Amtsinhaber überließ ihm
einen Teil seines Gehaltes, in
der Regel die Hälfte. Es ist da-
her nicht so arg verwunder-
lich, in den überkommenen
Akten vielfältige Gesuche um
Unterstützung zu finden.
Dabei darf man aber doch
nicht übersehen, dass die
Mehrheit der über 500 Lehrer
und Lehrerinnen – denn auch
die gab es bereits – über ein
leidliches bis ausreichendes Einkommen verfügten. Viel Unmut
zog der ‚Arbeitgeber’, also die Kirchengemeinde und vor allem
das Konsistorium wegen dieser unbefriedigenden Zustände auf
sich. Das die Verhältnisse reformiert werden mussten, darüber be-
stand seit der Mitte des 18. Jahrhunderts weitgehend Einigkeit, die
Umsetzung erschwerten die erforderlichen hohen Mittel, denn
Löhne kann man eigentlich nur nach oben angleichen, und die
recht verzwickten Rechtsverhältnisse. Den Anfang mit der Umset-
zung der populären Forderung ‚Gleicher Lohn für gleiche Arbeit’
für Elementarschullehrer machten die Braunschweigischen Ar-
menanstalten in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts in
Braunschweig.
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Feststehende Gehälter, berechenbare Beförde-
rungsmöglichkeiten, Pension, Witwengeld, dies alles wurde für
die Lehrer des Höheren Schulen im Jahre 1832 Wirklichkeit, in-
dem sie unter die ‚Staatsbeamten erster Classe’ eingereiht wur-
Abb. 2:
Testat des Schullehrers
Joh. Carl Papst in
Hüttenrode als Anlage
zum Bittschreiben um
eine Zulage (1733),
Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel,
LKA OA Hüttenrode 77