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Werner Strauß
Grundzüge der Verwaltungsgeschichte des Herzogtums
Braunschweig um die Zeit des Königreichs Westphalen
1. Die Entwicklung bis zum Jahre 1806
Die innere Verwaltung des Herzogtums Braunschweig war bis in das
17. Jahrhundert hinein von geringem Umfang und nur nebensächlicher
Bedeutung. Ihren Ursprung nahm sie aus der Justizpflege und aus der Ver-
waltung des fürstlichen Eigen- und Domänenbesitzes.
Erst im Verlauf des 17. Jahrhunderts kam es durch die entsprechende Gesetz-
gebung zu Anfängen einer eigentlichen „inneren“ Landesverwaltung im
Herzogtum Braunschweig wie in den benachbarten Territorien. Noch
dominiert von Domänenbewirtschaftung und Rechtspflege erließ Herzog
August im Jahre 1636 zwei Kammerordnungen, der 1651 eine Kanzlei- und
1663 eine Hofgerichtsordnung folgten. Auch der Regulierung des Steuer-
wesens und der Besserung der Wege wandte der Herzog seine Aufmerksam-
keit zu.
Eine Fülle von Verordnungen gab er auf dem Gebiet des Kirchenwesens
heraus und im Schulsektor wurde 1647 die allgemeine Schulpflicht ein-
geführt. Auf das bürgerliche Leben nahm der Herzog Einfluss u. a. durch die
Allgemeine Landesordnung von 1647, die einer Polizeiordnung entsprach.
Die Entwicklung der Gesetzgebung ging nicht einher mit der Ausbildung
territorialer Verwaltungsgliederungen. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts sind
diese nicht vorhanden und sie entsprechen bis dahin dem örtlichen Umfang
der einzelnen Gerichtsbarkeiten und Distrikte für die fürstliche und Domänen-
verwaltung. Im Folgenden möchte ich dazu einen groben Überblick geben.
Das Herzogtum Braunschweig gliederte sich in das Fürstentum Wolfenbüttel
und das Fürstentum Blankenburg mit dem Stiftsamt Walkenried. Wenden
wir uns dem Fürstentum Wolfenbüttel zu, so bestand dieses aus den Bezirken
Wolfenbüttel, Schöningen, Harz und Weser, dem Amt Thedinghausen und
dem Kommunion-Bezirk Unterharz mit der Ortschaft Oker. Die erstgenannten
größeren Bezirke wurden in Ober- und Untergerichtsdistrikte, die den