K i rchenmus i k
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Trauungen und Beerdigungen gesondert erhielt. Viele Organis-
ten waren wegen der schlechten Bezahlung außerdem darum
bemüht, mehrere Orgelstellen zu erhalten, „weil ja leider [...] bey
itzigen schlechten Nahrungszeiten man kaum mit seinem Weib
und Kindern sich nach Notdurfd hinfristen kann“, schreibt der
Katharinen-Organist Winckeler 1689.
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Das Honorar bei Trauungen ist in Schöppenstedt belegt. Hier er-
hielt der Organist um 1730 bei einer Hochzeit „reicher Familien“
als Honorar 17 Groschen und eine Hochzeitssuppe, während
„arme Leute“ nur 6 Groschen ohne Hochzeitssuppe zahlten.
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Oft-
mals blieben Honorare, die von Privatpersonen entrichtet wer-
den, aber auch aus, wie bittere Beschwerdebriefe zeigen.
Nicht selten war der Stadtorganist auch Stadtmusikus, wie 1774 in
Schöningen bezeugt wird. Um sein Einkommen aufzubessern,
bat der Organist und Stadtmusikus Zimmermann um die Erlaub-
nis, auch beim Jahreswechsel außerhalb der Kirchenmauern
musizieren zu dürfen.
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Die kirchenmusikalischen
Pflichten des Stadtmusikus be-
legt der Fall „Wolfenbütteler
Stadtmusikus Bierentümpel“,
welcher 1736 das Konsisto-
rium ersuchte, eine Gehalts-
zahlung für seine regelmäßi-
gen kirchenmusikalischen
Aufführungen mit gelegentlich
bis zu 20 Musikern an der
Hauptkirche BMV zu veranlas-
sen. Der Kirchenvorstand der
Hauptkirche lehnte dieses An-
sinnen mit der „von alters her“
bestehenden Befreiung der
Kirche von den für die Musik
entstehenden Kosten und mit
der Begründung ab, dass seine
Vorgänger nie eine besondere
Entlohnung für den Dienst an
der Hauptkirche erhalten hät-
Abb. 3:
Hauptkirche B.M.V. in
Wolfenbüttel: Blick auf
die rekonstruierte
Orgel von Gottfried
Fritzsche (1578-1638),
Foto: Jutta Brüdern