Seite 85 - Kirchenbuch

Basic HTML-Version

Di e F i nanzen der Braunschwe i g i schen Landesk i rche
525
von Festtagen, deren Fortbestand zur Gewährleistung des Unter-
halts der Kirchendiener ausdrücklich bestätigt wurde.
11
Eine ein-
heitliche Regelung für jene Geistlichen und Opferleute, deren
Stellen zum Lebensunterhalt nicht ausreichten, wurde nicht ge-
troffen. Unbestimmt wurde den Kirchendienern in Aussicht ge-
stellt, die „gnedige versehung [zu] thun, das ihnen auf andere
wege der gebür nach möge geholfen […] werden“.
12
Mit dem Pfarramt waren verschiedene Privilegien verbunden. Die
Pfarrgüter wurden von der Besteuerung ausgenommen
13
, und den
Kirchendienern wurde eine ortsübliche Nutzung der Gemeinde-
weide zugestanden. Nach dem Tod eines Pfarrers hatten dessen
Witwe und Kinder für ein halbes Jahr das Recht, das Pfarreinkom-
men weiter zu beanspruchen, während die Pfarrstelle von Geist­
lichen der Nachbargemeinden versehen wurde. Darüber hinaus
wurden die Gemeinden verpflichtet, Pfarrwitwenhäuser zu errich-
ten und die Witwen an der Gemeindeweide partizipieren zu lassen
und sie mit ausreichend Feuerholz zu versorgen.
14
Hinsichtlich des
Unterhalts der Schullehrer, mit deren Amt die Tätigkeit als Opfer-
Abb. 3:
Urkunde über die Errichtung einer Stiftung zur
Versorgung der Pfarrwitwen durch Herzog Julius
(1571), Quelle: Landeskirchliches Archiv Wolfen-
büttel, LAW, H 29