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mann verbunden war, wurde verfügt, dass das, „was jedes orts zu
der schul verordnet, auch hinfurt darbeybleiben sol“.
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Auch zur
Nutzung der Allmende waren sie berechtigt.
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Um eine rechtswidrige Vereinnahmung von Stiftungen, Gefällen
und anderen Einkommensquellen zu vermeiden, sah die Kir-
chenordnung deren Zuordnung zu einem gemeinen Kirchenkas-
ten, aus dem der Unterhalt von Kirchen und Schulen zu finanzie-
ren war, vor. Für die zweckgemäße Verwendung der Mittel hatten
Statthalter, Kanzler und Kirchenräte Sorge zu tragen. Bei jedem
Gericht sollten von ihnen „etliche fromme gottsfürchtige, vertrau-
te und verstendige menner“ verordnet werden, denen die Verwal-
tung des Kirchengutes oblag. Erfolgten widerrechtliche Aneig-
nungen, waren diese anhand der erstellten Aufzeichnungen von
den örtlichen Gerichten rückgängig zu machen. Eine jährliche
Rechnungslegung vor den Kirchenräten war vorgesehen.
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Die Verwaltung der Kirchen- und
Klostergüter sowie Angelegen-
heiten der Besoldung der Kir-
chendiener wurden dem neu
geschaffenen Konsistorium über-
tragen, das insbesondere beauf-
tragt wurde, die Güter und An-
sprüche der Kirchen, Klöster und
Pfarren zu „vertheidigen und mit
ganzem ernst daran [zu] sein,
damit demselben nichts entzo-
gen werde“.
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Dass dies mit gu-
tem Grund geschah, zeigen die
Protokolle der nach 1569 durch-
geführten Visitationen. Neben
den zahlreichen Pfarrstellen, die
an sich verbesserungsbedürftig
waren
19
, wurden häufig die Zin-
sen für verpachtetes Kirchen-
und Pfarrland oder Besoldungs-
zulagen der Klöster nicht in
vollem Umfang oder gar nicht
entrichtet. Auch der Verpflich-
tung zur Errichtung von Pfarr-
Abb. 4:
Der Amtmann zu Harz-
burg beklagt, dass die
Pfarrer ihm keine
Auskünfte über ihre
Einkünfte geben, um
das neue Erbregister
zu erstellen (1663),
Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel,
V 1632