Di e Gesch i chte des Küsterdi enstes
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Schulwesen auf dem Lande war
zum großen Teil verwahrlost. Eine
Reform an Haupt und Gliedern
war überfällig, ließ aber auf sich
warten.
1836 erließ das herzogliche Kon-
sistorium eine Dienstinstruktion
für Schullehrer und Opferleute auf
dem Lande, in der (§§ 23 –32) er-
neut die bisherigen, wesentlichen
Dienste genannt werden, andere
wie Glockenläuten und Betglocke
anschlagen bereits ausgesondert
werden könnten. Es war der res-
pektvolle Ton, den das Konsisto-
rium anschlug, der trotz der un-
veränderten Aufgabenstellung
das Amt des Opfermanns aufwer-
tete. „Der Landschullehrer, des-
sen Amt gewöhnlich dem Opferei-
dienst zugesellt ist, kann nur dann
diesem zwiefachen Berufe wür-
dig entsprechen, wenn er mit den
zu demselben erforderlichen
Kenntnissen und Geschicklich-
keiten auch als Lehrer ächte Liebe
zu der Jugend, fromme Gewissenhaftigkeit und das Streben nach
fortschreitender Selbstvervollkommnung verbindet, und als Kir-
chendiener auch die geringern Geschäfte, die entweder von ihm
persönlich oder doch unter seiner Aufsicht zu besorgen sind, auf
religiöse Art in ihrem Zusammenhange mit den ehrwürdigen
Zwecken des kirchlichen Vereins betrachtet, folglich, weit ent-
fernt, sich ihrer unverständigerweise zu schämen, oder sie leicht-
sinnig zu behandeln, in der ernsten und gewissenhaften Besor-
gung derselben seine Freude und Ehre sucht.“
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Das Konsistorium
warb für eine Würdigung des Küsterdienstes, ohne allerdings die
drastischen Mängel zu ändern.
Im Besitz des Braunschweiger Pfarrers v. Schwartz (1873-1943)
waren die „Erinnerungen eines Landgeistlichen“ von 1861, in
Abb. 2:
Auszug aus dem
Corpus bonorum
Kirchberg mit dem
Beginn des Abschnitts
über Gebäude,
Ländereien und
Einkünfte der Schule
(1751), Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel