Seite 78 - Luftfahrtgeschichte

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FRIEDRICH KARL FRANZMEYER, KARL KÖSSLER UND PETER KORRELL
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rät jeglicher Art“ bei Strafe verboten. Erst mit dem Grundgesetz vom 23. Mai
1949 ergab sich die Basis für eine neue Bundesregierung und eine zukünf­tige
Luftfahrtverwaltung. Der Bereich Luftfahrt wurde dem Bundesminister für
Verkehr (BMV) zugeordnet. Damals lagen allerdings noch alle Zuständig-
keiten auf dem Luftfahrtsektor uneingeschränkt in den Händen der Besat-
zungsmächte. Das BMV hatte lediglich eine Beobachterfunktion.
Die Fesseln für die Luftfahrt wurden in der Bundesrepublik Deutschland
erst nach und nach gelockert. Fünf Jahre nach dem Ende des Zweiten Welt-
krieges war zu erkennen, dass die Besatzungsmächte, in Gestalt der Alliier-
ten Hohen Kommission (AHK), den Deutschen den Segelflug-, Ballon- und
Modellflugsport wieder erlauben würden. Als Vorbereitung für diesen Fall
erteilte das BMV am 2. Februar 1951 der Deutschen Versuchsanstalt für
Luftfahrt (DVL) den Auftrag, eine Prüfstelle für Luftfahrzeuge (PfL) einzu-
richten. Mit Sitz in München nahm sie am 29. Mai 1951 ihre Arbeit auf und
war zuständig für die Muster-, Stück- und Nachprüfung von Segelflugzeu-
gen. Später wurde dann noch eine Hessische Prüfstelle in Darmstadt einge-
richtet. Am 19. Juni 1951 hob die AHK das bestehende Verbot auf und Segel-
flugzeuge mit weniger als 400 kg Leermasse und höchstens 2 Sitzen durften
in der Bundesrepublik Deutschland wieder „gebaut, eingeführt, transpor-
tiert und geflogen“ werden. Diese Mitteilung der AHK wurde noch am sel-
ben Abend von den deutschen Rundfunksendern verbreitet. Dem folgte am
21. Juni 1951 eine Bekanntmachung des BMV, in der diese Nachricht bestä-
tigt wurde.
Aufgrund seiner Delegationsbefugnis erklärte sich das BMV damit einver-
standen, dass bis auf weiteres die Zulassung der einzelnen Segelflugzeuge
(zum Verkehr) und der Luftfahrer durch die obersten Luftfahrtbehörden der
Länder erfolgte. Diesen wurde zur Auflage gemacht, Zulassungsscheine für
Segelflugzeuge und Erlaubnisse für Segelflugzeugführer nur dann auszuge-
ben, wenn beide nach den immer noch geltenden Vorschriften aus der Vor-
kriegszeit geprüft waren. Als Übergangslösung bis zur Schaffung entspre-
chender neuer Vorschriften wurden diese Scheine als „vorläufig“ bezeichnet
und mit Ablauffristen belegt. Für die vom BMV sich selbst vorbehaltene
Musterzulassung von Segelflugzeugen blieb weiter die DVL zuständig. Die
Stück- und Nachprüfung von Segelflugzeugen wurde ebenfalls den obersten
Verkehrsbehörden der Länder übertragen. Sie waren auch für die Genehmi-
gung von Segelfluggeländen zuständig. Davor war allerdings noch eine Un-
bedenklichkeitsbescheinigung beim Alliierten Luftamt einzuholen, die dann
dem BMV vorgelegt werden musste. Grundsätzlich blieb das Überfliegen
der Bundesgrenzen untersagt. Um allen diesen Forderungen gerecht zu wer-
den, wurde jetzt bundesweit in kurzer Zeit mit Hilfe amtlicher Luftfahrt-
sachverständiger sowie von Bauprüfern ein funktionierendes Prüfwesen für
Segelflugzeuge geschaffen. Sie wurden in der Regel vom 1950 wieder ge-