werden. Absicht der Braunschweigischen Landschaft als
Herausgeber ist es, diese Topographie der Erinnerung für
ihr Verbandsgebiet, das die kreisfreien Städte Braun-
schweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise
Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel umfasst, vorzustellen.
Die räumliche Perspektive macht auch aus inhaltlichen
Gesichtspunkten Sinn: Die angesprochenen Gedenkorte lie-
gen in einer Region mit gewachsenen historischen Zu-
sammenhängen. Viele der Geschehnisse, die in dieser Veröf-
fentlichung geschildert werden, sind deshalb nicht isolierte
lokale Ereignisse, sondern stehen miteinander in Beziehung.
Die heutige Stadt Braunschweig, die Kreise Helmstedt
und Wolfenbüttel sowie ein großer Teil der heutigen Stadt
Salzgitter und einige Gemeinden des Kreises Peine und der
Stadt Wolfsburg gehörten 1933 zum Freistaat Braun-
schweig. Dieser behielt bis 1946 – trotz Übertragung von
Hoheitsrechten auf das Reich – seine Eigenständigkeit. In
Braunschweig regierte eine Landesregierung, an deren Spit-
ze für die zwölf Jahre des NS-Regimes der Ministerpräsident
Dietrich Klagges stand, mit eigenem Verwaltungsapparat,
mit eigenem Haushalt und eigenem Landesrecht. Im Polizei-
und Justizwesen oder z. B. in der Landesplanung bedeutete
dieses ein einheitliches Verwaltungshandeln, das nicht ohne
Bedeutung für die begangenen NS-Verbrechen blieb.
Durch die Industrieansiedlung im Gebiet der Reichswerke
„Hermann Göring“, dem heutigen Salzgitter, und in der
Stadt des KdF-Wagens, dem heutigen Wolfsburg, entwickel-
te sich die ganze Region zu einem Zentrum der deutschen
Rüstungswirtschaft. Dieses erstreckte sich mit den wirt-
schaftlichen Verflechtungen zur Ilseder Hütte und zum Pei-
ner Walzwerk bis in den preußischen Kreis Peine. Verwal-
tungstechnisch wurde dieser neu entstandene wirtschaft-
liche Zusammenhang durch den Gebietsaustausch zwischen
Braunschweig und Preußen von 1941 nachvollzogen, der
die Voraussetzung schuf, um 1942 das Aufbaugebiet der
Reichswerke „Hermann Göring“ zur braunschweigischen
Stadt Watenstedt-Salzgitter zusammenzufassen.
Hinzu kommt, dass Reichs- und Parteiverwaltungen
ihre Zuständigkeitsabgrenzung großräumiger vornahmen. 11