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Kommen wir zurück auf die Inhalte der erwähnten Amtskammerordnung
am Ende des 17. Jahrhunderts. Steinacker bewertet sie wie folgt:
„Die Amts-
kammerordnung darf als erste Arbeit der Gesetzgebung betrachtet werden,
bei welcher man sich zur Aufgabe gesetzt hatte, die Sorge für das Wohl-
ergehen der Landbewohner mit dem Interesse der Domänenverwaltung
systematisch zu verbinden und sie demselben unterzuordnen, indem man
teils durch Aufstellung neuer, teils durch Sammlung schon bestehender
Vorschriften die Amtsverwaltung, also die Domänennutzung, die Landes-
administration und die Rechtspflege der Unterbehörden aus einem gemein-
schaftlichen Gesichtspunkte regelte.“
Angesichts des Gewichtes der Amtskammerordnung möchte ich auf
einige Grundsätze kurz eingehen. Allgemeine Regelungen bestimmten die
Führung der Amtsregistraturen und die Ausfertigung der Amtsrechnungen.
In einer Generalklausel wurde die Berichtstätigkeit der Beamten an ihre
Aufsichtsbehörden vorgeschrieben. Ohne ein leitendes Prinzip regelte die
Amtskammerordnung spezielle Aufgaben der Verwaltung. So bestimmte
der Artikel 85 bestimmte Einzelheiten über die Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf den Ämtern und der Artikel 89 ordnete die
Meldepflicht bei Zuzug von Personen an. Spezielle Regelungen bestimmten
u.a. die Führung von Registern zu verschiedenen Zwecken und die
Berechnung von Diensten der Untertanen.
Auch zur Bestellung der Bauermeister in den Dörfern enthielt diese Amts-
kammerordnung nähere Bestimmungen. So hatten die Amtsbeamten in
jeder Dorfschaft ein paar fleißige, verständige und Korrektheit liebende
Männer zu bestellen. Für diesen Dienst sollte die Gemeinde den Bauer-
meistern eine jährliche Entschädigung zahlen.
Die Amtspflichten eines Bauermeisters lassen sich dokumentieren anhand
eines Erlasses über den Bauermeister-Eid im Amte Wolfenbüttel vom
3. Dezember 1726. Der Eid erfolgte im Wesentlichen auf folgende Pflichten:
Erfüllung der Anordnungen seiner Vorgesetzten, als da sind Oberamtleute,
Amtleute, Vögte und Gogrefen; pünktliche Einziehung und Ablieferung von
Abgaben (Contribution, Landschatz etc.); getreuliche Berechnung und Ver-
waltung der Gemeindeeinnahmen und deren Verwendung zum Gemeinde-
nutzen; Überwachung der Feld-, Weide- und Forstrechte der Gemeinde und
gegebenenfalls Abwehr von Eingriffen; Veranlassung der Erhaltung von