Seite 13 - Kaiserdom

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Dieses Erbe ist jedoch nicht über
„seine Vorväter“
an Lo-
thar von Süpplingenburg gelangt, sondern über die müt-
terliche Linie. Gräfliche Besitzrechte nennen die Quellen
für die Haldenslebener im 10. und 11. Jahrhundert um
Stendal, Haldensleben, Wanzleben und an der Elbe südlich
von Magdeburg.
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Der Annalista Saxo erwähnt zwar zum
Jahr 1135 die Umwandlung des Kanonissenstifts in ein
Benediktinerkloster, läßt jedoch die formalen Gründe zur
Verlegung der Nonnen offen. Heinrich Meibom der Ältere
klärt uns jedoch über die Hintergründe auf und beschreibt
die Notwendigkeit des Kaisers einzugreifen: da die Non-
nen ein unchristliches Leben geführt hätten, seien sie
ins Kloster Drübeck bei Goslar verlegt worden:
„Es haben
aber diese vermeinte Closter Personen zu Lutter gantz
zeitlich undt gar zu fruh angefangen, sich leichtfertig
zu bezeigen und durch ihr ergerliches leben der leute
Hass auf sich zu laden, insonderheit des loblichen lan-
desfursten undt hohester Obrigkeit.” „Nam derowegen
Rath mit Bischoff Rudolffen zu Halberstatt, unter dessen
Sprengell undt Geistlicher Jurisdiction das Closter
Lutter gelegen. Der ließ sich beduncken, man muste
diesem unheill bey zeiten abhelfen undt die rauchlosen
leichtfertigen Nonnen von dannen wegk nehmen undt an
ein andern Ort in ein Closter ihrer Regull und Orden ver-
setzen: welches den auch alsbald zu werck gerichtet,
undt haben diese anruchtige Nonnen ihr wonung und
liegende haab undt guter verlassen undt ins Closter Dru-
beck am Hartz sich begeben mußen.“  
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Ob die Nonnen
tatsächlich ein solch auffälliges und unchristliches Leben
geführt haben, dürfte eher zweifelhaft sein und als zeit­
typischer Vorwand gedient haben, wie wir dies im Mittel-
alter des Öfteren finden, wenn ein Kloster einer neuen Be-
stimmung zugeführt werden sollte. Als Beispiel mag das
Kloster Zeven dienen, das durch die Verlegung des
Frauenkonvents von Heeslingen
„wegen der in Heeslin-
gen herrschenden Disziplinlosigkeit“
1141 entstand.
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Bei dem Gründungsvorgang von Königslutter hatte es sich
aber, wie in zahlreichen anderen Beispielen des 11. und
12. Jahrhunderts ebenfalls belegt, nicht um eine Neu-
gründung an einem bisher nicht genutzten Ort gehandelt
(wie etwa Zeven), sondern um eine Umgründung. Anstelle
des Kanonissenstifts entstand ein Benediktinerkonvent im
Sinne der Hirsauer Reformbewegung.
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Königslutter und
Süpplingenburg waren die einzigen von Lothar und Ri-
chenza selbst vorgenommenen Neugründungen, ausge-
stattet aus dem Hausgut, wohl überwiegend dem Haldens­
lebener Erbe entstammend. Als Abt wurde
„dominus
Everhardus“
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vom Kloster Berge bei Magdeburg be-
stimmt, der dieses Amt bis zu seinem Tod am 15. Januar
1154 innehatte. Ihm zur Seite standen sechs weitere Mön­
che, ebenfalls aus dem Kloster Berge. Ausgestattet wurde
das Kloster
„in Überfluß mit weltlichen Gütern“ und mit
„geistlichen Vorrechten“.
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In der Gründungsurkunde vom 1. August 1135 bestätigte
Lothar zunächst alle jene Güter, die das Kanonissenstift seit
seiner Gründung bereits im Besitz hatte sowie diejenigen,
die er mit der Gründung des Benediktinerkonventes hin­
zugefügt hatte und die wohl auch aus dem Haldensleben-
schen Erbe stammten. Dabei handelte es sich neben einer
Rente aus der Saline Lüneburg um den familiären Eigen-
besitz Lutter, die Wälder Elm und Brock sowie grundherr-
lichen Besitz in der Größenordnung von 149,5 Hufen um
Groß- oder Klein Sautersleben, Flöthe, Mehrdorf, Barnstorf,
Hohen-Neinstedt, Ingeleben, Börßum, Kneitlingen, Wolfs-
burg, Watenstedt und Achim sowie die villae (Siedlungen /
 Dörfer) Kästorf, Bergfeld und Bornum.
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Die Klostervogtei
hat Lothar sich und seinen Erben vorbehalten, wobei sie
von einem Ministerialen ohne erbrechtliche Ansprüche
verwaltet werden sollte, jedoch nur dann, wenn der Abt ein
Eingreifen erbat. Zur Frage der Abtswahl findet sich in der
Stiftungsurkunde kein Hinweis, obwohl die freie Abtswahl