Verbindung der preußischen Station im Jadebusen mit der Festung Minden, und an den
Bau der Eisenbahn von dem braunschweigischen Dorf Kreiensen nach Buke
[Altenbeken, östlich von Paderborn] in Westphalen, wobei Preußen und Braunschweig
im Einverständnis ist, erinnern darf. Was würde erst geschehen, wenn das Herzogtum
dereinst statt mit Preußen, mit Hannover verbunden wäre, und dadurch die Trennung
der beiden Haupttheile der preußischen Monarchie intensiv noch zugenommen hätte!”
Bei den rechtlichen Argumenten prüft der anonyme Verfasser, ob das hannoversche
Königshaus möglicherweise der Ebenbürtigkeit entbehre und deshalb in Befolgung des
§
14
der braunschweigischen Landesverfassung vom Erbe auszuschließen sei. Die
fehlende Ebenbürtigkeit wird auf die Celler Herzogin d’Olbreuse zurückgeführt, die der
„Heideherzog” Georg Wilhelm geheiratet hatte. Abgesehen davon, dass Herzog Georg
Wilhelm sich vom Kaiser die Ebenbürtigkeit hatte bestätigen lassen, wäre damit auch
Preußen auszuschließen gewesen, da die Tochter der d’Olbreuse, Sophie Dorothea (
1687
–
1757
), die Prinzessin von Ahlden, auch die Vorfahrin der Preußenkönige gewesen ist:
Sie war die Großmutter von Friedrich II. und von seinem Bruder August Wilhelm, der
mit Luise Amalie von Braunschweig-Lüneburg verheiratet gewesen ist. Aus der Ehe der
Letzteren stammen alle nachfolgenden Preußenkönige ab.
Die Version der fehlenden Ebenbürtigkeit wurde daher nicht weiter verfolgt, dafür
jedoch das Argument herausgestellt, dass die angeblichen älteren Rechte des Hauses
Hannover infolge der Besetzung durch die Franzosen (Königreich Westphalen) und die
anschließende Eroberung durch Österreich, Russland und Preußen untergegangen
seien. „Der Übergang des Regierungsrechtes über das vormalige Herzogthum
Braunschweig von den drei Großmächten an den Herzog Friedrich Wilhelm” habe ein
neues Recht begründet und mögliche, frühere rechtliche Ansprüche Hannovers seien
bei diesem Übergang nicht vorbehalten worden und insoweit gelöscht.
Auch der seinerzeit sehr bekannte und angesehene Staatsrechtler und Professor in
Göttingen, Heinrich Albert Zachariä hat sich im Jahr
1862
in einer in Leipzig
herausgegebenen Schrift
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mit der rechtlichen Problematik der braunschweigischen
Thronfolgefrage auseinandergesetzt. Zachariä findet es absurd, die westphälische Zeit
als Rechtshindernis anzuführen, denn: Den Napoleonischen Raub wird man in
Deutschland nie als Grundlage eines Rechtsverhältnisses ansehen, und meint
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, „hier
habe die Begierde den klaren Blick getrübt.” Zachariä bezweifelt
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auch die
Wissenschaftlichkeit der Denkschrift des Justizrates Otto Bohlmann in Berlin und wirft
ihm vor „nicht im Dienste der Wahrheit, welche zu ergründen und zu festigen die
Wissenschaft allein berufen ist, gearbeitet, sondern für einen politischen Zweck seine
Feder in Bewegung gesetzt und dabei, wie jeder Kenner der einschlagenden historischen
Verhältnisse auf den ersten Blick durchschauen muss, die Geschichte auf unerhörte
Weise misshandelt und durch verschiedene sophistische Kunststücke für seinen Zweck
zurecht zu machen gesucht.” Insgesamt bestehen für den Professor an der
hannoverschen Universität Göttingen, Zachariä, bei allen Vorbehalten gegen den König
Ernst August und dessen Sohn Georg V., keine Zweifel an der Erbberechtigung der
hannoverschen Welfenlinie.
Diese gegensätzlichen Veröffentlichungen über die Thronfolge konnten zwar direkt
an der Sache nichts ändern, waren jedoch indirekt für Otto von Bismarck sehr hilfreich,
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