vember verstarb, waren Verärgerung und Enttäuschung der österreichischen Regierung
über das zögerliche und unentschlossene Verhalten der deutschen Mittel- und
Kleinstaaten längst nicht abgeklungen. Es verwundert daher nicht, dass der Kaiser nun
selbst Gespräche mit Preußen suchte, um sich über die schleswig-holsteinische Frage
und die dortige Sukzession zu beraten, aber auch um eine gemeinsame Strategie und
eine entsprechende Verhaltensweise im Frankfurter Bundestag zu vereinbaren.
Österreich und Preußen hatten nach den Kämpfen mit Dänemark in den Jahren
1848
und
1849
erklärt, dass sie die Rechte der Herzogtümer Schleswig und Holstein sowie
Lauenburg achten und schützen wollten; gleichfalls hatten die beiden großen deutschen
Staaten am
8
. Mai
1852
das Londoner Protokoll unterzeichnet, in dem das Recht der
Herzogtümer auf Selbstständigkeit und Zusammengehörigkeit anerkannt wird, aber
auch gleichzeitig Bestand und Integrität der dänischen Monarchie im europäischen
Interesse garantiert werden. Dänemark gab in diesem Zusammenhang allgemein
gehaltene Versprechungen ab und legte mit Thronfolgegesetz vom
31
. Juli
1853
fest, dass
die Erbfolge in allen ihren Teilen dem
1818
in Gottorp geborenen Prinzen Christian von
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, dem späteren König Christian
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IX.,
zufallen würde. Das Augustenburger Haus, vertreten durch Christian August, Herzog
von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg (
1798
–
1869
), erkannte die dänische
Erbfolgeordnung zwar an, hatte jedoch dem Londoner Vertrag nicht ausdrücklich
zugestimmt. Die Augustenburger, eine Enteignung fürchtend, verkauften auf Anraten
von Preußen und Österreich für
2
1
/
4
Millionen Taler ihre Stammgüter an Dänemark
und erwarben die Besitzung Primkenau in Niederschlesien.
Im Jahre
1863
entsagte Christian von Augustenburg seinen Ansprüchen auf die
Erbfolge in Schleswig-Holstein zugunsten seines Sohnes Friedrich, der auch von
weiteren europäischen Staaten als rechtmäßiger Thronfolger anerkannt wurde. Als Prinz
Friedrich
55
am
16
. November
1863
seinen Regierungsantritt als Herzog Friedrich VIII.
verkündete, fand er in ganz Deutschland begeisterte Zustimmung, zumal er glaubhaft
versicherte, das Recht würde auf seiner Seite stehen. Das Thronfolgegesetz sei zwar von
der dänischen Regierung auch in den Herzogtümern Schleswig, Holstein und
Lauenburg proklamiert worden, allerdings ohne dort die verfassungsgemäße Zustim-
mung der Stände, der Agnaten
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und des Deutschen Bundes einzuholen. Auch hätten
diese Herzogtümer dem Londoner Vertrag über die dänische Erbfolge nie offiziell
zugestimmt.
König Christian trat ungeachtet dieser Entwicklung am
15
. November
1863
in der
ganzen Monarchie die Regierung an und bestätigte, von der Kopenhagener Bevölkerung
gedrängt, am
18
. November die sogenannte eiderdänische Verfassung, durch die Schleswig
dem Königreich voll einverleibt werden sollte, nachdem zuvor am
30
. März
1863
Holstein
und Lauenburg aus dem Gesamtstaat ausgeschlossen und die Rechte der holsteinischen
Stände herabgesetzt worden waren. Der deutsche Bundestag erhob hiergegen Einspruch
und beschloss, da dieser unbeachtet blieb, am
1
. Oktober die Exekution in Holstein und
Lauenburg, also die militärische Besetzung der beiden Herzogtümer.
Die dänische Regierung zog daraufhin ihre Truppen aus Holstein und Lauenburg
zurück, und am
23
. Dezember
1863
rückten
12.000
Hannoveraner und Sachsen unter
dem sächsischen General Hake in Holstein ein. Herzog Friedrich wurde überall als
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