Seite 126 - Kirchenbuch

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Peter A lbrecht
religiöse Bildung der Studierenden verbunden. Die direkte Unter-
stellung unter den Geheimen Rat, dem der Herzog vorstand, war
eine Statusfrage für die Einrichtung und zugleich eine Machtfra-
ge im Rahmen der herzoglichen Verwaltung; mit Antikirchlich-
keit hatte das wenig zu tun, allenfalls insoweit, als Herzog Carl I.
(1713-1780) seine Geheimen Räte meist näher standen als die Mit-
glieder des Konsistoriums.
Das man auf „Gottes Hülfe“ beim Gelingen des Planes hoffte und
um „Gottes Segen“ bat, wie es in der Programmschrift steht, war
keine leere Floskel. Religion war daher selbstverständlich ein Lehr-
fach, und das blieb noch viele Jahrzehnte so. Diese Aufgabe war
stets in den Händen von Pastoren der wichtigsten Braunschweiger
Kirchen oder des Domes. Wenn man von einer ganz kurzen Phase
am Anfang des CC absieht, in der orthodoxe Vorstellungen im Ku-
ratorium die Oberhand hatten, standen alle diese Pfarrer der Neo-
logie nahe, jener Richtung, die im Braunschweigischen in Abt Je-
rusalem ihren bekanntesten Vertreter hatte.
Abb. 2 und 3:
Titelblatt „Gesetze für
die Studirenden“
(Braunschweig, 1823)
sowie Abschnitt I
„Pflicht der Religiosi-
tät“, Quelle: Landes-
kirchliches Archiv
Wolfenbüttel