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Peter A lbrecht
Gemeinden beraten. Dies Gre-
mium ist aber kaum aktiv ge-
worden. Bemerkenswert ist je-
doch, dass hier erstmals der
Gedanke umgesetzt wurde, die
Arbeit eines Konsistoriums
durch Synoden zu begleiten.
Die Frage, welche Position
durch die Kirchenordnung von
1569 dem Konsistorium inner-
halb der fürstlichen Verwaltung
zugewiesen wird, ist in Kreisen
der Kirchenhistoriker(innen)
überaus kontrovers erörtert
worden. Sie reicht von der An-
sicht, das Konsistorium sei eine
Art Unterabteilung der Kanzlei
bis dahin, das Konsistorium sei
in Kirchensachen auf der glei-
chen Stufe wie die Kanzlei für
weltliche Dinge. Die Zeitgenos-
sen würden mit hoher Sicher-
heit beide Varianten recht verwundert zur Kenntnis nehmen und
den Streit überhaupt nicht verstehen. Ein Denken in den Katego-
rien ‚hier Staat, dort Kirche‘ war ihnen völlig fremd. Sie dachten
den ständischen Vorstellungen gemäß an Teilhabe, also an Mit-
wirkung und Kontrolle. Verwaltungseinrichtungen waren im 16.
und auch in den beiden folgenden Jahrhunderten keine ‚Behör-
den’ mit relativ genau abgegrenzten Zuständigkeiten. Personen
sind es, die für die gewünschte Einheitlichkeit des Handelns zu
sorgen haben, über Personen sind die verschiedenen Verwal-
tungsstellen miteinander verbunden. Wer Staat und Kirche für
dieses Jahrhundert in einem scharfen Gegensatz sieht, der proji-
ziert Vorstellungen aus dem 19. Jahrhundert zurück.
Das Konsistorium sollte sich als eine überaus langlebige Einrich-
tung erweisen; selbst das heutige Landeskirchenamt kann sich
mit einer gewissen Berechtigung als Nachfolger jener 1569 gebil-
deten für Kirchenfragen zuständigen Einrichtung verstehen.
Doch bis es ein Landeskirchenamt gab, wandelte das Konsisto-
Abb. 1:
Verordnung des
Konsistoriums, aus:
Kirchenordnung
Unnser von Gottes
Genaden / Julij
Hertzogen zu
Braunschweig und
Lüneburg / etc. [...],
Wolfenbüttel: Horn,
1569, S. 263