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rium mehrfach sein Gesicht. Das gilt sowohl für den Aufgaben-
kreis, die Mitgliedschaft, die Zuordnung zum Herzog und dessen
allgemeiner Verwaltung, ja selbst für den Sitz. Dieser war zu-
nächst Wolfenbüttel (1569-1575), dann in Helmstedt (1575-1589),
darauf wieder Wolfenbüttel gefolgt von Braunschweig (1628-
1632), dann ohne weitere Umzüge Wolfenbüttel.
Die Zahl der Mitglieder schwankte erheblich. Generell kann man
sagen, dass in ihm stets Theologen und Juristen Sitz und Stimme
hatten. Es gab aber auch Zeiten, in denen es nur Juristen waren,
und bis zum Ende des alten Reiches 1806 waren eigentlich im-
mer die Juristen in der Mehrheit. Die Mitglieder waren in allen
Dingen gleichberechtigt, unabhängig davon, um welche Frage-
stellung es sich handelte. Im 18. Jahrhundert wurden auch Mit-
glieder ernannt, die von der Anwesenheit bei den Sitzungen be-
freit waren, ihnen wurde der Titel Konsistorialrat mehr als
Ehrentitel verliehen. Mit ihm war in der ständischen Welt zu-
gleich auch eine Rangerhöhung verbunden, also einer besseren
Stelle bei Gelegenheiten, wo dieses Reglement beachtet wurde,
etwa bei der Sitzordnung an der höfischen Tafel oder dem Einzug
der Geistlichkeit in die Kirche bei besonderen Gottesdiensten.
Vom Aufbau einer effektiveren Verwaltung und der Ausschaltung
vieler verbriefter oder auch nur traditionell geübter Mitwirkungs-
Abb. 2:
Wolfenbüttel,
Konsistorium/Landes-
kirchenamt, Schloss-
platz 1/2 (Konsistorial-
gebäude von 1839
–1956, abgebildet um
1956), Foto: Helmut
Spranz, Wolfenbüttel,
Quelle: privat