Seite 66 - Kirchenbuch

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Peter A lbrecht
rechte im Zeitalter des Absolu-
tismus wurde auch das Konsis-
torium tangiert. So wurde die
Verwaltung des Klostervermö-
gens der Klosterkammer über-
tragen, das Armenwesen in
den Städten gelangte seit der
Mitte des 18. Jahrhunderts zu-
nehmend in den Aufgabenbe-
reich der Magistrate. Zeitweilig
verloren ging die Zuständig-
keit für die Lateinschulen; Rit-
terakademie und Collegium
Carolinum kamen erst gar
nicht in die Obhut des Konsis-
toriums; die Universität Helm-
stedt konnte sich schon früh
davon befreien. Der Versuch,
über die Errichtung eines
Schuldirektoriums das gesam-
te Schulwesen einer gesonder-
ten von allen Mitwirkungs-
rechten freien Oberbehörde
zu unterstellen, scheiterte al-
lerdings. Selbst die Zensur für theologische Schriften wurde dem
Konsistorium kurzfristig entzogen. 1778 wurde August Remer
(1738-1803), Professor für Universal- und Staatengeschichte am
Collegium Carolinum als Zensor für das gesamte im Herzogtum
erscheinende Schrifttum, ausgenommen nur alle medizinischen
Schriften, bestimmt. Anlass, mit der Arbeit des Konsistoriums in
dieser Sache unzufrieden zu sein, bestand wohl nicht; die Beru-
fung von Remer dürfen wir als ein Entgegenkommen für Lessing
(1728-1781) deuten, dem man ja nach heftigen ‚ausländischen’
Protesten die ihm gewährte Zensurfreiheit 1778 entzogen hatte.
Ihm wollte man nicht zumuten, seine religiösen Schriften, die er
durchaus noch veröffentlichen durfte, je nach Druckort dem
Konsistorium, der Theologischen Fakultät in Helmstedt oder
dem Geistlichen Gericht in Braunschweig vorher vorzulegen. Im
Verlauf des 18. Jahrhunderts wurde dann auch ganz deutlich,
dass das Konsistorium gleich anderen ‚Oberen Landeskollegien’
wie der Kammer, der Klosterratsstube, dem Geheimen Rat, dem
Abb. 3:
Konsistorialpräsident
Abt Bernhard Hassel
(1690-1755),
Kupferstich (Zeichner:
C. Richard, Graveur:
G. F. Fritzsch), Quelle:
Landeskirchliches
Archiv Wolfenbüttel